Hilfsmittel
Was sind Hilfsmittel (Hilfsmittel-Definition)?
Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Klassische Hilfsmittel sind Brillen, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle, orthopädische Schuhe sowie Inkontinenz- und Stoma-Artikel. Der GKV-Spitzenverband stellt zudem eine Liste von Hilfsmitteln zur Verfügung, für die die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich übernommen werden: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home. Diese Liste ist nicht abschließend. Es können also auch Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, die nicht auf der Liste aufgeführt sind.
Der Begriff „Hilfsmittel“ wird im Gesetz nicht genau definiert. In § 33 SGB V findet sich lediglich eine Liste mit Beispielen. Es kommt deswegen immer wieder zu Streitigkeiten mit der Krankenkasse, bei denen ein Fachanwalt für Medizinrecht helfen kann.
Wichtig zu wissen:
Auch Kosten für Schulungen, Wartung, Reparatur und Unterhalt (also auch der Strom für einen elektrischen Rollstuhl) müssen von der Krankenkasse übernommen werden.
Was gilt nicht als Hilfsmittel?
Keine Hilfsmittel sind zum Beispiel allgemeine Gebrauchsgegenstände, also Gegenstände, die auch von Menschen ohne Beeinträchtigungen genutzt werden. Das sind Gegenstände, die nicht zu dem Zweck hergestellt werden, gesundheitlich beeinträchtigte Personen zu unterstützen, sondern dem allgemeinen Gebrauch dienen. Sehr umstritten war zum Beispiel die Frage, ob es sich bei einem Luftfilter um ein Hilfsmittel handelt.
Nach § 47 SGB IX sind Hilfsmittel auch nur solche Gegenstände, die von dem Leistungsberechtigten getragen, mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Deswegen gehören Treppenlifte nicht zu den Hilfsmitteln.
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Sie dürfen zur Hilfsmittelversorgung jedes Sanitätshaus auswählen, das einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen hat. Fast alle Sanitätshäuser erfüllen diese Bedingungen und können Sie versorgen. Fragen Sie nach.
In der Realität versuchen Krankenkassen jedoch oft, Sie von einem bestimmten Sanitätshaus versorgen zu lassen. Sie müssen das nicht akzeptieren. Nach § 33 Abs. 6 SGB V dürfen Krankenkassen weder Verordnungen bestimmten Leistungsträgern (Sanitätshäusern) zuweisen, noch die Versicherten beeinflussen.
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Das kommt darauf an.
Dient ein Hilfsmittel dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, muss also z. B. ein verlorener Arm ersetzt werden, dann muss immer die bestmögliche Versorgung gewährt werden. Sie erhalten also die Versorgung, die einem gesunden Körperteil am nächsten kommt, sofern das Hilfsmittel vom Betroffenen genutzt werden kann. Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt sich erst, wenn zwei gleichwertige Produkte zur Verfügung stehen, die jedoch unterschiedlich teuer sind.
Dient ein Hilfsmittel nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich, kann also die beeinträchtigte Körperfunktion (z. B. das Gehen) nicht durch das Hilfsmittel wiederhergestellt werden, dann besteht nur ein Anspruch auf das Hilfsmittel, das notwendig ist, um die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu ermöglichen.
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Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sind Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, Ausscheidungen und die elementare Körperpflege.
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Das Hilfsmittel ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls auszuwählen. Es muss notwendig sein, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, und es muss auf die individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse des Betroffenen eingegangen werden. Das bedeutet, dass ein Rollator nur dann als Hilfsmittel gewährt wird, wenn die Person den Weg zum Supermarkt auch noch finden kann.
Das Hilfsmittel muss zudem ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Wirtschaftlichkeitsgebot).
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Es wird grundsätzlich empfohlen, sich für ein Hilfsmittel immer eine Verordnung vom Arzt zu besorgen. Der Arzt sollte auf der Verordnung bereits angeben, warum er das verordnete Hilfsmittel für erforderlich hält.
Diese Verordnung schicken Sie dann mit einem Kostenvoranschlag für das Hilfsmittel und einem individuellen Brief an die Krankenkasse.