Zahlt die Krankentagegeldversicherung bei Depressionen?

Sie haben eine Krankentagegeldversicherung – entweder als private Zusatzversicherung oder als Teil Ihrer privaten Krankenversicherung – und sind an einer Depression erkrankt? Dann sind Sie nicht allein. Depressionen sind häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen mit Krankentagegeldversicherung. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen!

  • 01

    Ob Sie Anspruch auf Leistungen aus Ihrer Krankentagegeldversicherung haben, ergibt sich aus den zugrunde liegenden Versicherungs- und Tarifbedingungen. In den Musterbedingungen (MB/KT 2009) heißt es dazu in § 1 Abs. 2:

    „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.“

    Das bedeutet: Wenn die Depression dazu führt, dass Sie sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und der Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit feststellt, muss die Krankentagegeldversicherung die vereinbarten Leistungen erbringen.

    

  • 02

    Die Krankentagegeldversicherung leistet in der Regel erst nach einer vereinbarten Karenzzeit. Diese beträgt meist 42 Tage – also 6 Wochen. Arbeitnehmer haben in diesem Zeitraum in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Für Selbstständige können andere Karenzzeiten vereinbart werden.

  • 03

    Auch bei schwerer Krankheit ist es wichtig, den Kontakt per E-Mail oder Telefon zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, um das Problem zu schildern. Es kann ebenfalls ein Verwandter oder Freund gebeten werden, den Kontakt herzustellen. Nach dem Erstkontakt werden noch einige Unterlagen benötigt, obwohl viele Dokumente direkt beim Versicherer angefordert werden können. Die weiteren Schritte werden dann von einem guten Rechtsanwalt übernommen, wobei der Betroffene nur so weit in das Verfahren eingebunden wird, wie es gesundheitlich zumutbar ist.

  • 04

    Diese Frage ist rechtlich umstritten. Viele Versicherer behaupten, dass eine Anrechnung erfolgen muss, und kürzen dementsprechend das zu zahlende Krankentagegeld. Dagegen sollten Sie sich wehren und einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Es erfordert besondere Erfahrung, um hier auf Augenhöhe mit den Versicherern argumentieren zu können.

  • 05

    Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die gesamten Verfahrenskosten – abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung (oftmals 150,00 €).

    Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, richten sich die gesetzlichen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ich werde Sie vorab ausführlich über Ihr Kostenrisiko informieren.

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