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01
§ 9 Abs. 1 der Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung besagt, dass die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der im Tarif festgelegten Frist, durch Vorlage eines Nachweises angezeigt werden muss.
Es wird daher empfohlen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Feststellung der Versicherung mitzuteilen.
Erfolgt die Anzeige verspätet, kann das Krankentagegeld gekürzt oder sogar ganz entfallen. Es ist wichtig, die Tarifbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags zu berücksichtigen.
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02
Der Anspruch auf Krankentagegeld besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist und die Karenzzeit abgelaufen ist. Es gibt keine Mindestbeitragszeit, jedoch kann es eine Wartezeit nach Abschluss der Versicherung geben, in der keine Leistungen gezahlt werden. Diese beträgt häufig drei Monate, wobei Ausnahmen bei Unfällen bestehen können.
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03
Die Krankentagegeldversicherung leistet nach Ablauf der Karenzzeit bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unbegrenzt.
In der Praxis wird die Versicherung jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit infrage stellen, überprüfen oder behaupten, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, was die Ansprüche entfallen lassen würde.
Die Krankentagegeldversicherung endet zudem, wenn der Versicherungsnehmer in Altersrente geht. In der Regel endet die Leistungspflicht auch, wenn der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente bezieht.
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04
Obwohl die Frage in der Rechtsprechung umstritten ist, wird überwiegend davon ausgegangen, dass es sich beim Krankentagegeld um eine Summenversicherung handelt.
Das bedeutet: Wenn Sie Ihr Krankentagegeld berechnen möchten, prüfen Sie in Ihrem Versicherungsvertrag, welche Summe für das tägliche Krankentagegeld vereinbart wurde. Diese Summe zahlt die Krankenversicherung täglich, um Ihren Verdienstausfall zu ersetzen.
Berücksichtigen Sie bei der Berechnung, dass in jedem Versicherungsvertrag eine Karenzzeit vereinbart ist. Die Krankentagegeldversicherung leistet nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst nach Ablauf einer im Vertrag festgelegten Frist.
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05
Viele Streitfälle drehen sich um die Frage, ob die Krankentagegeldversicherung ihre Leistungen kürzen darf, wenn der Versicherungsnehmer anderweitige Leistungen, wie z.B. Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung oder Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, bezieht.
Ob eine Kürzung rechtmäßig ist, ist vor deutschen Gerichten umstritten. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls sollte stets durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.
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06
Es gibt verschiedene rechtliche Gründe, die eine Krankentagegeldversicherung anführen kann, um die Rückforderung von bereits gezahltem Krankentagegeld zu rechtfertigen. Zu den Gründen zählen beispielsweise das Eintreten einer Berufsunfähigkeit, eine Überversicherung oder der Bezug von Leistungen anderer Versicherungen, wie Verletztengeld oder Krankengeld.
Rückforderungsverlangen sind häufig Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung. In jedem Fall sollte ein solcher Anspruch von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.
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07
In Deutschland gilt grundsätzlich, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Auch bei einer außergerichtlichen Vertretung durch einen Anwalt können die Anwaltskosten von der Krankentagegeldversicherung erstattet werden, sofern die Versicherung außergerichtlich dem Anspruch des Versicherungsnehmers zustimmt.
Man sollte jedoch die Versicherung einmal selbst zur Zahlung auffordern, bevor man einen Rechtsanwalt beauftragt.
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08
Ja, gemäß § 9 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich auf Verlangen der Versicherung von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung dient dazu, die Leistungspflicht des Versicherers zu überprüfen.
Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit dieser Regelung. Der Versicherungsnehmer muss der Aufforderung nachkommen, um Nachteile zu vermeiden.
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09
Auch wenn in der Krankentagegeldversicherung keine explizite Regelung hierzu besteht, gehen Gerichte überwiegend davon aus, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Einsicht in das Gutachten oder zumindest auf die Ergebnisse der Begutachtung hat.
Ein Anspruch auf Herausgabe rein interner Stellungnahmen, die von Mitarbeitern der Versicherung erstellt wurden, besteht jedoch nicht.
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10
Angestellte Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Daher wird für Arbeitnehmer in den Versicherungsverträgen in der Regel eine Karenzzeit von 42 Tagen vereinbart, sodass die Krankentagegeldversicherung erst nach Ablauf dieser Frist leistet.
Eine Überschneidung von Lohnfortzahlung und Krankentagegeld tritt somit nicht ein.
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Es besteht keine Pflicht, aus dem Krankentagegeld Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, einschließlich der Rentenversicherung, zu zahlen.
Dies kann jedoch bei langfristigen Erkrankungen dazu führen, dass Lücken im Versicherungsschutz der Deutschen Rentenversicherung entstehen. Es sollte geprüft werden, ob während des Bezugs von Krankentagegeld freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden sollten. Langfristig erkrankte Personen sollten diesen Aspekt berücksichtigen und rechtlichen Rat einholen.
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Ja, Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung werden nur bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das bedeutet, der Versicherte muss so erkrankt sein, dass er keine Tätigkeiten in seinem bisherigen Beruf mehr ausüben kann. Bei einer teilweisen Arbeitsfähigkeit entfällt der Anspruch auf Krankentagegeld.
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Auch bei einer Wiedereingliederung besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld, da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Daher entfallen die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bei einer geplanten Wiedereingliederung.
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Beim Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ändert sich in der Regel nichts am Schutz durch die private Krankentagegeldversicherung, da diese unabhängig von der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Es ist jedoch wichtig, den neuen Krankenkassentarif auf mögliche Überschneidungen mit der privaten Versicherung zu prüfen.