Wenn die private Krankenversicherung eine Schweigepflichtentbindung verlangt – das sollten Sie wissen

Sie haben Post von Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) erhalten – und werden aufgefordert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterschreiben? Solche Anfragen sorgen bei vielen Versicherten für Unsicherheit.

Muss man das wirklich unterschreiben? Und was genau bedeutet das eigentlich?

Fachanwalt für Medizinrecht Arne Michaelis klärt auf, worauf Sie achten sollten – und wie Sie Ihre Rechte wahren, ohne Ihre vertraglichen Pflichten zu verletzen.

Wann fordert die PKV eine Schweigepflichtentbindung?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine PKV Einsicht in Ihre medizinischen Unterlagen nehmen möchte. Häufige Beispiele sind:

Dafür verlangen viele Versicherer die Unterzeichnung einer sogenannten Schweigepflichtentbindungserklärung – oft sehr allgemein gehalten.

Doch Vorsicht: Sie sind zwar zur Mitwirkung verpflichtet, müssen aber nicht alles preisgeben.

Was steht in den Versicherungsbedingungen?

In den Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (§ 9 Abs. 2 MB/KK) ist geregelt, dass Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers Auskünfte erteilen müssen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder zur Überprüfung der Leistungspflicht erforderlich sind.

Das bedeutet: Sie sind verpflichtet mitzuwirken, wenn Ihre PKV bestimmte Informationen braucht, um über die Leistung entscheiden zu können. Doch das hat Grenzen.

Muss ich eine pauschale Schweigepflichtentbindung unterschreiben?

Nein – das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2006 (Az.: 1 BvR 2027/02) deutlich gemacht.

Eine pauschale, unbegrenzte Schweigepflichtentbindung ist nicht erforderlich, um Ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen.

Sie müssen keine generelle Erlaubnis erteilen, die es dem Versicherer erlaubt, alle medizinischen Unterlagen ohne Einschränkung direkt bei Ihren Ärztinnen und Ärzten anzufordern.

Stattdessen genügt es, gezielt Informationen zu den konkret angefragten Punkten bereitzustellen.

Was passiert, wenn ich keine Auskunft gebe?

Komplett verweigern sollten Sie die Mitwirkung allerdings nicht. Zwar hat z. B. das Landgericht Dortmund entschieden, dass die Verweigerung medizinischer Auskünfte nicht automatisch eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten darstellt – aber: Solange der Versicherer nicht die nötigen Informationen hat, wird die Leistung nicht fällig.

Das bedeutet: Sie erhalten kein Geld, bis die PKV über alle erforderlichen Angaben verfügt.

Wie sollte ich reagieren?

Wenn Ihre PKV Sie zur Unterzeichnung einer Schweigepflichtentbindung auffordert, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Bitten Sie die Versicherung um eine konkrete Benennung, welche Informationen benötigt werden und warum.
  2. Fordern Sie die Informationen selbst bei Ihrem behandelnden Arzt an.
  3. Prüfen Sie die Unterlagen – und leiten Sie sie anschließend an die PKV weiter.

So behalten Sie die Kontrolle darüber, welche Informationen weitergegeben werden – und erfüllen dennoch Ihre Mitwirkungspflicht.

Alternativ können Sie auch eine eingeschränkte Schweigepflichtentbindung abgeben, die nur bestimmte Behandlungen, Zeiträume oder Ärztinnen und Ärzte umfasst.

Frühzeitig rechtlichen Beistand suchen

Nicht selten ist die Anforderung einer Schweigepflichtentbindung nur der erste Schritt in einer längeren Leistungsprüfung. In vielen Fällen führt dies später zu Auseinandersetzungen – etwa zur Ablehnung von Leistungen oder gar zur Anfechtung des Vertrags.

Deshalb gilt: Lassen Sie sich idealerweise schon bei der ersten Anfrage durch die PKV anwaltlich beraten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – und die Versicherung sich nicht auf eine (vermeintliche) Verletzung von Mitwirkungspflichten berufen kann.