Der Inhalt in Kürze: Solange eine Fluguntauglichkeit besteht, muss die Krankentagegeldversicherung leisten!
Für fliegendes Personal, insbesondere Berufspilotinnen und Berufspiloten, ist die Flugtauglichkeit nicht nur ein medizinisches Thema – sie ist die Voraussetzung dafür, den Beruf überhaupt ausüben zu dürfen. Fällt diese Tauglichkeit weg, steht auch die berufliche Existenz auf dem Spiel.
Mit seinem Urteil vom 27.11.2024 (Az.: IV ZR 42/24) hat der Bundesgerichtshof nun eine zentrale Frage geklärt: Gilt die behördlich festgestellte Fluguntauglichkeit als Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung?
Die Antwort lautet: Ja – und zwar so lange, bis die Behörde die Flugtauglichkeit wieder bestätigt.
Meine Einschätzung:
Für Versicherte aus dem fliegenden Bereich – insbesondere Verkehrs- und Berufspiloten – ist das ein bedeutsames Urteil. Es schützt vor einer riskanten Lücke in der Absicherung: Versicherer können sich nicht auf eigene medizinische Gutachten berufen, um Leistungen zu verweigern, wenn die Luftfahrtbehörde weiterhin von einer Fluguntauglichkeit ausgeht.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Recht der Krankentagegeldversicherung vertreten ich fliegendes Personal bundesweit – kompetent, diskret und durchsetzungsstark. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Ihre Versicherung sich bei bestehender Fluguntauglichkeit weigert zu zahlen.
Der Fall: Fluguntauglichkeit – aber kein Krankentagegeld?
Ein Berufspilot war aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend fluguntauglich geworden. Die zuständige Luftfahrtbehörde hatte ihm die Flugtauglichkeit entzogen. Obwohl er dadurch seine fliegerische Tätigkeit nicht mehr ausüben durfte, verweigerte seine private Krankentagegeldversicherung die Zahlung. Die Begründung: Eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor – schließlich sei der Versicherte rein medizinisch zu anderen Tätigkeiten (z. B. am Boden) in der Lage.
Der Pilot klagte auf Fortzahlung des Krankentagegeldes – und bekam vom höchsten Zivilgericht Deutschlands recht.
Das Urteil: Maßgeblich ist die behördliche Feststellung der Fluguntauglichkeit
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar:
Eine medizinisch begründete Fluguntauglichkeit eines Berufspiloten stellt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung dar – jedenfalls so lange, wie die zuständige Luftfahrtbehörde keine neue Tauglichkeit bescheinigt hat.
Das Gericht betonte ausdrücklich: Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht entscheidend, ob die versicherte Person theoretisch andere Tätigkeiten übernehmen könnte. Entscheidend ist, ob die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit – hier: das gewerbliche Fliegen – weiter ausgeübt werden darf.
Die Berufsausübung von Piloten hängt gesetzlich zwingend von einer behördlichen Flugtauglichkeitsbescheinigung ab. Solange diese nicht vorliegt, liegt eine versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vor.
Was bedeutet das für fliegendes Personal?
Dieses Urteil ist ein starkes Signal für alle im Cockpit tätigen Berufstätigen – vom Airline-Piloten bis zur Fluglehrerin:
- Arbeitsunfähigkeit beginnt mit der behördlichen Fluguntauglichkeit: Es kommt nicht auf die Einschätzung des Versicherers an, sondern auf den Status der behördlichen Tauglichkeitsprüfung.
- Krankentagegeld muss gezahlt werden, solange die Flugtauglichkeit nicht durch die zuständige Behörde erneut bestätigt wurde – auch wenn der oder die Versicherte ansonsten „arbeitsfähig“ im allgemeinen Sinne wäre.
Fazit
Der BGH hat eindeutig entschieden: Fluguntauglichkeit ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung – solange, bis eine behördliche Bestätigung der Flugtauglichkeit vorliegt.